Änderung § 57a StGB vom 31.12.2006

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§ 57a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 57a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.



2 § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

vorherige Änderung

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.



(3) 1 Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2 § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.






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