Änderung § 172 StGB vom 26.11.2015

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§ 172 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 172 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 172 Doppelehe


(Text neue Fassung)

§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt,
mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

2 Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist
oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.




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