§ 302 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 302 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 302 Erweiterter Verfall | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (Text neue Fassung) In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |