Änderung § 178 StGB vom 10.11.2016

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§ 178 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 178 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge


(Text neue Fassung)

§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge


vorherige Änderung

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.




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