Änderung § 184j StGB vom 10.11.2016

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§ 184j StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 184j StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460

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§ 184j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184j Straftaten aus Gruppen


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Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.




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