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Änderung § 140 StGB vom 01.01.2017

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§ 140 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 140 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten


(Text alte Fassung)

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

(Text neue Fassung)

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.