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Änderung § 265e StGB vom 19.04.2017

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§ 265e StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 265e StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 815
 

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§ 265e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben


vorherige Änderung

 


1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.