Änderung § 323c StGB vom 30.05.2017

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§ 323c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 323c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung


(Text neue Fassung)

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen


vorherige Änderung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.


 



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