Änderung § 315f StGB vom 13.10.2017

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§ 315f StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2017 geltenden Fassung
§ 315f StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532

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§ 315f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 315f Einziehung


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1 Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.




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