Änderung § 316 StGB vom 13.10.2017

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§ 316 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2017 geltenden Fassung
§ 316 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 316 Trunkenheit im Verkehr


(Text alte Fassung)

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(Text neue Fassung)

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.



 



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