§ 68 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung | § 68 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht | |
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und 6 und § 68f) bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt. |