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Änderung § 107a StGB vom 01.07.2019

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§ 107a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 107a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
(Textabschnitt unverändert)

§ 107a Wahlfälschung


(Text alte Fassung)

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.