Änderung § 202c StGB vom 11.08.2007

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§ 202c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 202c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 202c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten


vorherige Änderung

 


(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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