§ 303c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung | § 303c StGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 303c Strafantrag | |
(Text alte Fassung) In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. | (Text neue Fassung) In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |