Änderung § 104a StGB vom 24.06.2020

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§ 104a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 104a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1247
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung


(Text alte Fassung)

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

(Text neue Fassung)

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

 



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