StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Ersatzfreiheitsstrafe | |
(Text alte Fassung) 1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2 Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. | (Text neue Fassung) 1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. |