Zitierungen von § 323c StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 323c StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c ) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz  ...
Anlage 13 FeV (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
... 323a StGB 1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines ... unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde § 323c StGB 2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Anlage SeeBewachV (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde
... - Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie r) § 323c - Unterlassene Hilfeleistung; 1.4.2 Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, ...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 34 StVO Unfall
...  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen ( § 323c des Strafgesetzbuchs ), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 323a StGB 1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines ... Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  „§§ 116 bis 119 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung ... d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". 2. § ... Wörter „um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen. 7. § 323c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". b) Der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c ) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder ...

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
§ 34 StVO Unfall
... 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und ...


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