Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
- 1.
- die Bilanzen nach Formblatt 800,
- 2.
- die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.