Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage
1.
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage
2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage
2 Abschnitt C zu beachten.