Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des Bundesversorgungsgesetzes.



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