(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des
Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 (Anlage
V),
bei vermutlichem Abschluß einer
Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in §
4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,
höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in §
4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,
Hochschulausbildung (§
3 Abs. 5 Satz 2) das in §
4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu gewähren.
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte.
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Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904