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§ 8 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 8 Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens



(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte

1.
die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

2.
wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müßte,

oder

3.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt,

75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre.

(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.



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Frühere Fassungen von § 8 BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 25 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen
... des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ... sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge ... sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet. (2) Für die Ermittlung des in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 25 RVAGAnpG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
...  § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...