Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
|

§ 10 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte



(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Familienzuschlag, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.

(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10 BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BSchAV Derzeitiges Bruttoeinkommen (vom 01.01.2007)
... 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt zu ...
§ 12 BSchAV Bruttoeinkommen
... oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt. 7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ...