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§ 15 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 15 Übergangsvorschriften



(1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch diese Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.

(2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

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