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Änderung § 5 BSchAV vom 21.12.2007

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§ 5 BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit


(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen


| das Endgrund-
gehalt der
Besoldungsgruppe

ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 5

mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 7

mit abgelegter Meisterprüfung | A 9

mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger oder höherer Schulausbildung |

ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 9

mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 11

mit abgeschlossener Hochschulausbildung |

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs | A 14

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15

(Text alte Fassung)


des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(Text neue Fassung)


des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.

(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht

1. eine zehnjährige Tätigkeit oder

2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit

in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.