§ 58d - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 58d Gewinnausschüttung


§ 58d hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. 2Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.

(2) 1Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. 2Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. 3Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. 4Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 58d GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58d GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58d GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58a GmbHG Vereinfachte Kapitalherabsetzung (vom 01.09.2009)
... 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 11 EGGmbHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... Kapitalherabsetzung § 58c Nichteintritt angenommener Verluste § 58d Gewinnausschüttung § 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 10 EHUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... „nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. 8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt. 7. § 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder ...
Artikel 21 DiRUG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das ... für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf ...


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