§ 87 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 87 Bußgeldvorschriften


§ 87 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 2 genannten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.


Text in der Fassung des Artikels 18 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 87 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 18 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 8 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 87 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86 GmbHG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ... Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich ...
§ 88 GmbHG Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (vom 17.06.2016)
... Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum ...
 
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Zitat in folgenden Normen

GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 9 EGGmbHG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ...

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... des § 30 des Vermögensanlagengesetzes, des § 405 des Aktiengesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 69 WPO Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen (vom 01.07.2021)
... 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des ... 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 8 AReG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
...  „§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87 Bußgeldvorschriften § 88 Mitteilungen an die ... (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil ... erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. § 87 ... § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. § 87 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines ... 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand ...
Artikel 12 AReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § ... 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 18 FISG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ... Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 3. § 87 wird wie folgt ... in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 3. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 19 FISG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Punkt ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. 49. Die §§ 86 und 87 werden aufgehoben. 50. Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 10 ZAGEG 2018 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „ § 87 Absatz 1 " das Komma und die Wörter „2 oder Absatz 3" gestrichen. b) ... 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, 1. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ... Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 2. § 87 wird wie folgt ... eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 2. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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