Änderung § 48 GmbHG vom 01.11.2008

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§ 48 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 48 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48


(Text neue Fassung)

§ 48 Gesellschafterversammlung


vorherige Änderung

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.



(1) 1 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 2 Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.






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