Änderung § 51b GmbHG vom 01.11.2008

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§ 51b GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 51b GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51b


(Text neue Fassung)

§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht


vorherige Änderung

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.



1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.




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