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Änderung § 86 GmbHG vom 17.06.2016

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§ 86 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 86 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(heute geltende Fassung) 

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