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Änderung § 64 GmbHG vom 01.01.2021
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§ 64 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 64 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | (Text neue Fassung)§ 64 (aufgehoben) |
1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4 Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. |
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