§ 14 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 14 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 14 | (Text neue Fassung)§ 14 Einlagepflicht |
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage. | 1 Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. 2 Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. 3 Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. |