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Änderung § 56a GmbHG vom 01.11.2008

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§ 56a GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 56a GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

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§ 56a


(Text neue Fassung)

§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital


vorherige Änderung

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.



Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.