Änderung § 57b GmbHG vom 01.11.2008

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§ 57b GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 57b GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57b


(Text neue Fassung)

§ 57b (weggefallen)


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In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.



 



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