§ 32 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 32 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung)§ 32 | (Text neue Fassung)§ 32 Rückzahlung von Gewinn |
(Textabschnitt unverändert) Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen. |