Änderung § 32 GmbHG vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 32 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung)

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Rückzahlung von Gewinn


(Textabschnitt unverändert)

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.






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