§ 57j GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 57j GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 57j | (Text neue Fassung)§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile |
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. | 1 Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2 Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. |