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Änderung § 69 GmbHG vom 01.11.2008

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§ 69 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 69 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung)

§ 69


(Text neue Fassung)

§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.