Änderung § 4 GmbHG vom 29.03.2013

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§ 4 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 4 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Firma


(Text alte Fassung)

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. 2 Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung 'gGmbH' lauten.

(heute geltende Fassung) 



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