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Änderung § 51b GmbHG vom 01.08.2013

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§ 51b GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 51b GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht


(Text alte Fassung)

1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

(heute geltende Fassung)