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Änderung § 36 GmbHG vom 01.05.2015

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§ 36 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 36 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern


vorherige Änderung

 


1 Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

 

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