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Änderung § 88 GmbHG vom 17.06.2016

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§ 88 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 88 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.