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Synopse aller Änderungen des GmbHG am 26.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2017 durch Artikel 14 des GwGEG 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GmbHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
    § 1 Zweck; Gründerzahl
    § 2 Form des Gesellschaftsvertrags
    § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
    § 4 Firma
    § 4a Sitz der Gesellschaft
    § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
    § 5a Unternehmergesellschaft
    § 6 Geschäftsführer
    § 7 Anmeldung der Gesellschaft
    § 8 Inhalt der Anmeldung
    § 9 Überbewertung der Sacheinlagen
    § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
    § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
    § 9c Ablehnung der Eintragung
    § 10 Inhalt der Eintragung
    § 11 Rechtszustand vor der Eintragung
    § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
    § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
    § 14 Einlagepflicht
    § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
    § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
    § 19 Leistung der Einlagen
    § 20 Verzugszinsen
    § 21 Kaduzierung
    § 22 Haftung der Rechtsvorgänger
    § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
    § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
    § 25 Zwingende Vorschriften
    § 26 Nachschusspflicht
    § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
    § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
    § 29 Ergebnisverwendung
    § 30 Kapitalerhaltung
    § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
    § 32 Rückzahlung von Gewinn
    § 32a (weggefallen)
    § 32b (weggefallen)
    § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
    § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
    § 35 Vertretung der Gesellschaft
    § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
    § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
    § 38 Widerruf der Bestellung
    § 39 Anmeldung der Geschäftsführer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 40 Liste der Gesellschafter
(Text neue Fassung)

    § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung
    § 41 Buchführung
    § 42 Bilanz
    § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
    § 43 Haftung der Geschäftsführer
    § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
    § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
    § 45 Rechte der Gesellschafter
    § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
    § 47 Abstimmung
    § 48 Gesellschafterversammlung
    § 49 Einberufung der Versammlung
    § 50 Minderheitsrechte
    § 51 Form der Einberufung
    § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
    § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
    § 52 Aufsichtsrat
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
    § 53 Form der Satzungsänderung
    § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
    § 55 Erhöhung des Stammkapitals
    § 55a Genehmigtes Kapital
    § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
    § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital
    § 57 Anmeldung der Erhöhung
    § 57a Ablehnung der Eintragung
    § 57b (weggefallen)
    § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
    § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
    § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
    § 57f Anforderungen an die Bilanz
    § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
    § 57h Arten der Kapitalerhöhung
    § 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
    § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
    § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte
    § 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
    § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
    § 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
    § 57o Anschaffungskosten
    § 58 Herabsetzung des Stammkapitals
    § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
    § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
    § 58c Nichteintritt angenommener Verluste
    § 58d Gewinnausschüttung
    § 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
    § 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
    § 59 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
    § 60 Auflösungsgründe
    § 61 Auflösung durch Urteil
    § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
    § 63 (weggefallen)
    § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
    § 66 Liquidatoren
    § 67 Anmeldung der Liquidatoren
    § 68 Zeichnung der Liquidatoren
    § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
    § 70 Aufgaben der Liquidatoren
    § 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
    § 72 Vermögensverteilung
    § 73 Sperrjahr
    § 74 Schluss der Liquidation
    § 75 Nichtigkeitsklage
    § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
    § 77 Wirkung der Nichtigkeit
Abschnitt 6 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 78 Anmeldepflichtige
    § 79 Zwangsgelder
    § 80 (weggefallen)
    § 81 (weggefallen)
    § 82 Falsche Angaben
    § 83 (weggefallen)
    § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
    § 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
    § 87 Bußgeldvorschriften
    § 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    Anlage (zu § 2 Abs. 1a)

§ 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,

2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,

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3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,



3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,

4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,

5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.

(2) 1 In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2 Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.

(3) 1 In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1. eine inländische Geschäftsanschrift,

2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.



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§ 40 Liste der Gesellschafter




§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. 2 Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.



(1) 1 Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. 2 Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. 3 Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. 4 Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.

(2) 1 Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. 2 Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.

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(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.