§ 1a - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 1a (aufgehoben)


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 25 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Juli 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 25 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.12.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
aktuellvor 01.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 25 JStG 2020 Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 1a bis 10" durch die Angabe „§§ 2 bis 10" und werden die Wörter ... 29 bis 31" durch die Wörter „Artikel 27 bis 31" ersetzt. 2. § 1a wird ...

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 ZollVuaÄndV Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
... folgt gefasst: „(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. ... 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83." 3. Folgender § 1a wird eingefügt: „§ 1a Sendungen von geringem Wert Die ... Nr. 918/83." 3. Folgender § 1a wird eingefügt: „§ 1a Sendungen von geringem Wert Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed