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§ 6 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege



(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswichtige Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden.

(2) 1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände für Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. 2Sie hängt nicht davon ab, daß gleichwertige Gegenstände gegenwärtig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. 3Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen für Gegenstände, die von Behinderten selbst eingeführt werden.



 

Zitierungen von § 6 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 ZollVuaÄndV Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
... folgt gefasst: „(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. ...