§ 12 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Rückwaren


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist,

2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder

3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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Zitierungen von § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... 4 Nr. 10 Zollkodex. (2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12 , die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren ...


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