1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
- 1.
- vor der Einfuhr geliefert worden ist,
- 2.
- im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
- 3.
- im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021) ... 4 Nr. 10 Zollkodex. (2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12 , die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren ...