§ 13 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13 Fänge deutscher Fischer



(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen von Fischern, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen Schiffen hergestellten Erzeugnisse.

(2) 1Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegenstände auf einem deutschen Schiff und für ein Unternehmen der Seefischerei eingeführt werden. 2Sie ist ausgeschlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind.



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