§ 1 - 24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)

Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 621-1-12-24 Lastenausgleich

§ 1 Anpassung der Unterhaltshilfe



Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:

1.
der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unterhaltshilfe

a)
für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 des Gesetzes) von 808 auf 820 Deutsche Mark,

b)
für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) von 539 auf 547 Deutsche Mark,

c)
für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) von 273 auf 277 Deutsche Mark,

d)
für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) von 444 auf 451 Deutsche Mark,

2.
der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) von 281 auf 286 Deutsche Mark,

3.
der Selbständigenzuschlag

a)
für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes)

in Zuschlagsstufe

1 von 184 auf 187 Deutsche Mark,

2 von 234 auf 237 Deutsche Mark,

3 von 279 auf 283 Deutsche Mark,

4 von 310 auf 315 Deutsche Mark,

5 von 342 auf 347 Deutsche Mark,

6 von 374 auf 380 Deutsche Mark,

b)
für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des Gesetzes)

in Zuschlagsstufe

1 von 97 auf 98 Deutsche Mark,

2 von 112 auf 114 Deutsche Mark,

3 von 125 auf 127 Deutsche Mark,

4 von 140 auf 142 Deutsche Mark,

5 von 161 auf 163 Deutsche Mark,

6 von 191 auf 194 Deutsche Mark,

4.
der Sozialzuschlag

a)
für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) von 112 auf 114 Deutsche Mark,

b)
für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes) von 140 auf 142 Deutsche Mark,

c)
für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes) von 175 auf 178 Deutsche Mark,

d)
für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) von 65 auf 66 Deutsche Mark,

5.
der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes) von 975 auf 991 vom Hundert.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed