§ 3 - 24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)

Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 621-1-12-24 Lastenausgleich

§ 3 Anpassung des Einkommenshöchstbetrages der Entschädigungsrente



Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:

1.
der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes

a)
für Berechtigte von 1.205 auf 1.219 Deutsche Mark,

b)
für den jeweiligen Ehegatten von 754 auf 764 Deutsche Mark,

c)
für jedes Kind von 281 auf 285 Deutsche Mark,

d)
für Vollwaisen von 509 auf 516 Deutsche Mark,

2.
der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes

a)
für Berechtigte von 1.435 auf 1.449 Deutsche Mark,

b)
für den jeweiligen Ehegatten von 809 auf 819 Deutsche Mark,

c)
für jedes Kind von 332 auf 336 Deutsche Mark,

d)
für Vollwaisen von 624 auf 631 Deutsche Mark.



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