Artikel 6 - Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes (RHeimstGAufhG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.1993 BGBl. I S. 912; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 2332-1-2 Heimstättenwesen
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Artikel 6 Übergangsregelungen


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung.

(2) (aufgehoben)



§ 2

(1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenvermerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des Vermerks ist kostenfrei.

(4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden.



§ 3 (aufgehoben)



§ 4 (aufgehoben)



§ 5

Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist.


Text in der Fassung des Artikels 10 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

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aktuell vorher 01.10.2006Artikel 10 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RHeimstGAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RHeimstGAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 10 1. BMVBuSBBG Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
...  Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17. ...


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