Änderung § 17 2. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 15a 2. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 17 2. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 106 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text neue Fassung)

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten Verfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.

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(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelle einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor.

(3) Die zuständige Behörde hat



(2) 1 Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Stelle einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht vor.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat

1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie

2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und Überwachung

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der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.



der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2 Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.




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